Abwicklung Katastrophenschäden

17.09.2024 15:36

Jede Bürgerin und jeder Bürger, in deren bzw. in dessen Vermögen ein Katastrophenschaden eingetreten ist, kann über die örtlich zuständige Gemeinde einen Antrag auf Gewährung einer Katastrophenbeihilfe einbringen. 

 

  • Meldung des Schadens:

Zunächst ist der Schaden formlos bei der örtlich zuständigen Gemeinde zu melden.

Bitte fertigen Sie eine umfangreiche Fotodokumentation über die entstandenen Schäden an.

 

  • Schadensaufnahme:

Zur Erfassung der Katastrophenschäden und zur Feststellung der Schadenshöhe hat die Gemeinde eine Schadenserhebungskommission zu bilden. 

Im Zuge der Schadensaufnahme wird ein Schadenserhebungsprotokoll erstellt. 

 

  • Schadensdaten:

Bei der Erhebung der Daten vor Ort sind durch die Schadenserhebungskommission folgende Daten unbedingt zu erfassen: Name der geschädigten Person, Schadensdatum, Schadensort, Schadensereignis, Schadensursache, Schadensobjekt, Schadenshöhe, Kontodaten, Versicherungsdaten, bei Unternehmen die Firmenbuchnummer bzw. die Unternehmensregisternummer, bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben die LFBIS-Nummer. 

Zusätzlich sind auch sonstige Fakten als Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe zu erheben. Die ausgedruckten Formulare werden von der Kommission im Zuge der Schadensbewertung vor Ort oder unmittelbar danach ergänzt und von allen Kommissionsmitgliedern und der geschädigten Person unterfertigt. Die Ergänzungen werden abschließend im Katastrophenbeihilfeprogramm eingetragen und gemeinsam mit den Beilagen elektronisch an die Abteilung Landwirtschaftsförderung (LF3) übermittelt. 

  • Meldefrist:

Die für die Ermittlung der Beihilfenhöhe notwendigen Unterlagen, insbesondere die Schadenserhebungsprotokolle, müssen binnen 6 Monaten nach Eintritt des Katastrophenereignisses bei der Abwicklungsstelle (Amt der NÖ Landeregierung, Abteilung Landwirtschaftsförderung) eingelangt sein. 

 

  • Auszahlung:

Die Beihilfe wird von der Abwicklungsstelle (Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Landwirtschaftsförderung) direkt auf das Girokonto der Geschädigten bzw. des Geschädigten überwiesen, sofern alle Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe erfüllt sind. 

Es besteht kein Rechtsanspruch auf diese Beihilfe.


Katastrophenbeihilfe für Private - Förderung - Land Niederösterreich (noe.gv.at)